AGB
Deckbedingungen
aktualisiert 27.03.2021
Allgemeines
Stuteneigentümer/ Züchter die meine Hengste nutzen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an. Die Decksaison beginnt am 01.02 und endet am 31.07
Bedeckung
Alle Hengste decken im Natursprung.
Die Bedeckung der Stute wird erst vorgenommen, wenn folgende Daten vorliegen:
- Deckschein bzw. Kopie des Abstammungsnachweises
- Ergebnis der Tupferprobe (Ausgenommen Maidenstuten und Fohlenstuten.)
- gewünschter Hengst
- Name und vollständige Anschrift des Stutenbesitzers
- Zuchtverband, dem die Bedeckung gemeldet werden soll.
Bezahlung
Das Deckgeld ist sofort nach der Bedeckung fällig.
Sollte ein Hengst im Laufe der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit usw.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann auf Wunsch ein anderer Hengst der Station genutzt werden. Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes besteht nicht.
Unterbringung
Für die Unterbringung der Stuten stehen Boxen zur Verfügung. Hierfür werden 5 €/Tag berechnet. Hubert Hemmelgarn und beauftragte Dritte sind berechtigt und bevollmächtigt, bei Erkrankungsfällen und Verletzungen einen Tierarzt mit der Behandlung der Stute/ des Fohlens zu beauftragen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zur Lasten des Stutenbesitzers. Tierärztliche Behandlungen (Tupferproben, gyn. Untersuchung, etc.) erfolgt durch den Stationstierarzt und wird dem Stuteneigentümer/ Züchter gesondert in Rechnung gestellt.
Guthabenregelung
Für die Stuten, die im Vorjahr nicht aufgenommen bzw. resorbiert haben und für die bis zum 01.12. des jeweiligen Jahres eine entsprechende tierärztliche Bescheinigung vorliegt, wird das halbe bezahlte Deckgeld im Folgejahr angerechnet. Liegt die Bescheinigung nicht fristgerecht vor, ist eine Anrechnung nicht möglich.
Stuten, die nach dem 01.07. des jeweiligen Jahres erstmalig gedeckt und nicht tragend geworden sind, erhalten im Folgejahr volle Deckgeldfreiheit (in der jeweiligen Preisklasse). Dabei ist zu beachten, dass auch hier die tierärztliche Bescheinigung bis zum 01.12. vorliegen muss.
Steht ein Hengst im Verlauf der Decksaison oder bei einer Nachbedeckung nicht zur Verfügung und ist für den vom Stutenbesitzer gewählten Ersatzhengst eine niedrigere Decktaxe fällig, so wird der Differenzbetrag nicht erstattet. Wird dagegen für den gewählten Ersatzhengst eine höhere Decktaxe fällig, so muss der Differenzbetrag ebenfalls bezahlt werden.
Haftung
Der Eigentümer/Besitzer der Stute versichert, dass das Risiko aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftpflicht (§ 833 und § 834 BGB) abgedeckt ist. Er verpflichtet sich, Hubert Hemmelgarn und beauftragte Dritte von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Haftung der Hengststation für Schäden, die an der Stute oder an ihrem Fohlen entstehen, ist ausgeschlossen, soweit die haftungsbegründenden Umstände nicht auf Vorsatz und/ oder Arglist und/oder grobe Fahrlässigkeit der Hengststation oder von ihr beauftragter Dritter beruhen, und/oder Personenschäden betroffen sind. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Die Parteien vereinbaren, dass etwaige Ansprüche des Stutenhalters binnen 6 Monaten verfallen. Von dieser Frist ausgenommen sind etwaige Schadensersatzansprüche, die auf mindestens grobem Verschulden oder mindestens grobe fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen.
Gerichtsstandsvereinbarung
Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die Gerichte am Unternehmersitz von Hubert Hemmelgarn ausschließlich zuständig.